Leitender Angestellter oder Organmitglied?
Diese Einordnung entscheidet fast alles Weitere. Leitende Angestellte bleiben Arbeitnehmer, das Kündigungsschutzgesetz gilt. Allerdings kann der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, ohne dies begründen zu müssen. Der Bestandsschutz verwandelt sich damit praktisch in eine Abfindungsfrage. Geschäftsführer und Vorstände sind dagegen keine Arbeitnehmer: Das KSchG greift nicht, zuständig sind die ordentlichen Gerichte, wegen der Höhe der Streitwerte regelmäßig das Landgericht. Wer hier falsch abbiegt, verliert Zeit, die er nicht hat.
Abberufung, Kündigung und Koppelungsklausel
Organstellung und Anstellungsvertrag sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse. Die Abberufung als Geschäftsführer beendet den Dienstvertrag nicht automatisch, es sei denn, der Vertrag koppelt beides. Ob eine solche Klausel wirksam ist, welche Frist sie auslöst und was mit Vergütung, Dienstwagen und laufenden Bonusansprüchen bis zum Vertragsende geschieht, ist regelmäßig der eigentliche Verhandlungsgegenstand. Bei außerordentlicher Kündigung gilt auch hier die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, und sie wird häufiger versäumt, als man annimmt.
Aufhebungsvertrag und Abfindung
Ein Aufhebungsvertrag auf dieser Ebene regelt weit mehr als einen Betrag. Freistellung, Handelsregisterlöschung, Entlastung, D&O-Deckung für die Vergangenheit, Sprachregelung gegenüber Markt und Belegschaft, Zeugnis nach § 630 BGB, Rückgabe von Beteiligungen, Wettbewerbsverbot: Jeder dieser Punkte hat einen Preis, und wer sie einzeln verhandelt statt als Paket, verschenkt Verhandlungsmasse. Beim Fremdgeschäftsführer kommt die Frage nach Sozialversicherungsstatus und Arbeitslosengeld hinzu, die anders liegt als beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Grundlagen und Verhandlungsfaktoren haben wir auf den Seiten zum Aufhebungsvertrag und zur Abfindung dargestellt.