Die Erstberatung
Für ein erstes Beratungsgespräch ist die Gebühr gesetzlich gedeckelt: Gegenüber Verbrauchern beträgt sie höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird (§ 34 Abs. 1 RVG).
Die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht
Zwei Regelungen entlasten Arbeitnehmer erheblich. Erstens wird bei Klageerhebung kein Gerichtskostenvorschuss verlangt; das Verfahren kommt also ohne Vorleistung in Gang (§ 11 GKG). Zweitens trägt im Urteilsverfahren erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Das Klagerisiko einer Kündigungsschutzklage besteht deshalb im Kern in den eigenen Anwaltskosten. Die konkrete Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert.
Gerichtskosten entstehen gleichwohl; sie trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Endet das Verfahren durch Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnis, kann die Gerichtsgebühr ganz entfallen (Nr. 8210 KV GKG). Weil ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren im Vergleich endet, bleibt es praktisch häufig bei den Auslagen.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, regelt der Vergleich auch die Kostenfrage. Verbreitet ist die Vereinbarung, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten trägt.
Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
Ab der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht gelten die allgemeinen Kostengrundsätze: Wer verliert, trägt grundsätzlich auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Ob eine Berufung sinnvoll ist, ist deshalb eine Kosten- und Erfolgsfrage, die ehrlich beantwortet werden will.
Die Rechtsschutzversicherung
Viele private Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Zu prüfen sind der Versicherungsschutz für das konkrete Verfahren, Wartezeiten und sogenannte Vorversicherungsfälle, also Konflikte, die schon vor Vertragsbeginn angelegt waren. Vor einer Klage sollte der Deckungsschutz der Versicherung vorliegen; wir übernehmen die Deckungsanfrage und die Abstimmung mit Ihrer Versicherung.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Wer die Kosten eines Verfahrens nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (§ 11a ArbGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Für die außergerichtliche Beratung, einschließlich der Erstberatung, gibt es Beratungshilfe. Beide setzen bestimmte Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus; den Beratungshilfeschein stellt das Amtsgericht aus.