Kein automatischer Anspruch, aber echte Chancen

Das Gesetz kennt nur wenige ausdrückliche Abfindungsansprüche. Der praktisch wichtigste ist § 1a KSchG: Erklärt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einer betriebsbedingten Kündigung, der Arbeitnehmer könne bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen, entsteht ein Anspruch von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr. Im Übrigen ist die Abfindung Verhandlungssache.

Verhandelt wird auf zwei Wegen: außergerichtlich im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Abfindungsvereinbarung, und vor Gericht, wo ein Kündigungsschutzprozess die Abfindung häufig erst ermöglicht. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine realistische Einschätzung, wie gut oder schlecht die Kündigung standhält.

Wie die Höhe verhandelt wird

Als grobe Orientierung dient in der Praxis ein halbes bis ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Mehr als eine Faustregel ist das nicht. Die tatsächliche Höhe hängt ab von der Angriffsfähigkeit der Kündigung, der Betriebszugehörigkeit, der Frage, ob der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung vermeiden will, und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Eine formal oder inhaltlich angreifbare Kündigung ist Verhandlungsmasse: Der Arbeitgeber weiß, dass er ein verlorenes Verfahren mit Weiterbeschäftigung und Lohnnachzahlung bezahlen könnte. Eine wasserdichte Kündigung verlagert die Verhandlung auf Kulanz. Deshalb beginnt jede Abfindungsberatung mit der Prüfung der Kündigung selbst, nicht mit einer Zahl.

Die Sperrzeit mitbedenken

Wird die Abfindung über einen Aufhebungsvertrag bezahlt, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Ob eine Sperrzeit eintritt, hängt von der Gestaltung des Vertrags und den Umständen des Abschieds ab. Vor jeder Unterschrift sollte deshalb durchgerechnet werden, was von der Abfindung nach Sperrzeit und Steuern übrig bleibt.

Steuern und Sozialversicherung

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind steuerpflichtig, aber regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig. Die entlastende Fünftelregelung wird seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr vom Arbeitgeber berücksichtigt, sondern ist in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen; das ist ein Liquiditäts-, kein endgültiger Steuernachteil. Mischzahlungen mit Urlaubsabgeltung oder rückständiger Vergütung sind steuerlich und beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen.