Abfindung

Die Abfindung: kein gesetzlicher Anspruch, aber verhandelbar

Januar 2025 · Rechtsanwalt Jörg F. Remien

Kaum ein arbeitsrechtlicher Irrtum hält sich so hartnäckig wie dieser: Bei einer Kündigung gebe es „automatisch“ eine Abfindung. Das stimmt nicht. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, und dennoch ist die Abfindung in der Praxis das häufigste Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens.

Warum es keinen automatischen Anspruch gibt

Das Gesetz kennt nur wenige echte Abfindungsansprüche. Der praktisch wichtigste Fall ist § 1a KSchG: Erklärt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einer betriebsbedingten Kündigung, der Arbeitnehmer könne bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen, entsteht ein Anspruch von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr. In allen übrigen Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache; sie ist nicht der gesetzliche Normalfall, sondern das Ergebnis von Verhandlung oder Vergleich.

Wie die Abfindung in der Praxis entsteht

Die meisten Abfindungen werden im Kündigungsschutzprozess vereinbart. Hintergrund: Hält der Arbeitgeber die Kündigung für angreifbar, „erkauft“ er sich mit der Abfindung die sichere Beendigung statt das Risiko, den Arbeitnehmer nach verlorenem Prozess weiterbeschäftigen und Lohn nachzahlen zu müssen. Als grobe Orientierung dient ein halber bis ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; die tatsächliche Höhe hängt aber von den Erfolgsaussichten der Kündigung, der Betriebszugehörigkeit und der Verhandlungssituation ab. Eine schwer angreifbare Kündigung bringt wenig Verhandlungsmasse, eine fehlerhafte umso mehr.

Steuern: seit 2025 wichtige Änderung

Abfindungen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes sind steuerpflichtig, aber regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig; sie sind kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit. Vorsicht bei Mischzahlungen: Urlaubsabgeltung, rückständige Vergütung, Boni oder Tantiemen sind gesondert zu behandeln und können sozialversicherungsrechtlich anders einzuordnen sein. Die steuerentlastende Fünftelregelung bleibt erhalten; seit dem 1. Januar 2025 wird sie jedoch nicht mehr vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen sie nun selbst in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Praktisch bedeutet das: Zunächst wird mehr Lohnsteuer einbehalten, die Entlastung kommt erst über die Veranlagung zurück. Das ist ein Liquiditäts-, kein endgültiger Steuernachteil.

Was sich für die Verhandlung lohnt

Die Höhe ist nur ein Faktor. Verhandelbar sind auch Zeugnisnote, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Rückgabe von Arbeitsmitteln und der Beendigungszeitpunkt. Gerade die Wechselwirkung zwischen Abfindung, Kündigungsfrist und möglicher Sperrzeit sollte vor jeder Einigung durchgerechnet werden.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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