Die Drei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang

Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Sie beginnt nicht mit dem Datum auf dem Brief und auch nicht mit dem Kündigungstermin, sondern mit dem Moment, in dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt. Diese Frist ist absolut: Gespräche mit dem Arbeitgeber, eine laufende Betriebsratsbeteiligung oder die Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung verlängern sie nicht.

Wer die Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung als von Anfang an wirksam gilt (§ 7 KSchG). Einen Ausweg bietet nur die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG; sie setzt voraus, dass Sie ohne Verschulden an der fristgerechten Klage gehindert waren, und muss binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Klagefrist an gerechnet, ist der Antrag ausgeschlossen (§ 5 Abs. 3 KSchG).

Wer klagen kann: die Voraussetzungen

Der Kündigungsschutz des KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht: maßgeblich sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestand, bleibt es bei der früheren Grenze von mehr als fünf Arbeitnehmern, solange im Betrieb noch mehr als fünf dieser Alt-Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Prüfung gehört in jede erste Beratung; sie entscheidet, ob die Klage auf § 1 KSchG gestützt werden kann.

Auch ohne Kündigungsschutz nach dem KSchG kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG) oder ein Verbotsgesetz entgegensteht. Solche Unwirksamkeitsgründe müssen grundsätzlich innerhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden: § 4 KSchG erfasst ausdrücklich auch Kündigungen, die „aus anderen Gründen“ rechtsunwirksam sind; wer die Frist verstreichen lässt, riskiert die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Die Schriftform ist gesondert zu betrachten: § 4 KSchG setzt den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraus, der Mangel der Schriftform (§ 623 BGB) kann deshalb auch nach Fristablauf geltend gemacht werden. Worauf die Unwirksamkeit gestützt wird, entscheidet deshalb über die Frist.

Der Ablauf vor dem Arbeitsgericht

Das Verfahren beginnt mit einem zwingenden Güteversuch (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Ein großer Teil der Verfahren endet hier oder kurz danach mit einem Vergleich, häufig mit Abfindung. Kommt es nicht zur Einigung, schließt sich die Kammerverhandlung an. Wann das Gericht Termine ansetzt, hängt von seiner Auslastung ab; der Verfahrensgang selbst ist schlank und auf eine zügige Erledigung angelegt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in München und Umgebung ist regelmäßig das Arbeitsgericht München zuständig. Unsere Kanzlei liegt in Grünwald an der südlichen Stadtgrenze Münchens; wir sind sowohl am Gericht als auch für persönliche Termine schnell erreichbar.

Was die Klage erreichen kann

Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort: Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohn. Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Seite nicht zumutbar, kann das Gericht es auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG); von Amts wegen geschieht das nicht. Häufig endet das Verfahren ohnehin mit einem Vergleich; die Abfindung ist dann Verhandlungssache, nicht automatisch ein halbes Gehalt pro Jahr.

Die Kosten der Klage

Vor dem Arbeitsgericht wird bei Klageerhebung kein Gerichtskostenvorschuss verlangt (§ 11 GKG), und im Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten entstehen zwar, können aber ganz entfallen, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnis endet. Das Klagerisiko besteht deshalb im Kern in den eigenen Anwaltskosten. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Kündigungsschutzverfahren; wir übernehmen die Deckungsanfrage.