Kündigungsschutz

Kündigungsschutz: Wer ist geschützt und wer nicht?

November 2024 · Rechtsanwalt Jörg F. Remien

Viele Arbeitnehmer glauben, das Kündigungsschutzgesetz schütze jeden vom ersten Tag an. Das ist nicht so. Ob Sie sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen können, hängt von zwei Voraussetzungen ab, und selbst wer sie nicht erfüllt, ist nicht völlig schutzlos.

Die zwei Grundvoraussetzungen

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (Wartezeit). Zweitens muss es sich um keinen Kleinbetrieb handeln; das Gesetz verlangt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75), Auszubildende zählen nicht mit. Wichtig: Die Wartezeit ist nicht dasselbe wie die Probezeit; sie läuft auch dann, wenn keine Probezeit vereinbart wurde.

Die Sonderregel für „Alt-Arbeitnehmer“

Für Alt-Arbeitnehmer gilt eine Übergangsregel: In Betrieben mit in der Regel mehr als fünf, aber höchstens zehn Arbeitnehmern kann der allgemeine Kündigungsschutz für Arbeitnehmer erhalten bleiben, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestand. Voraussetzung ist, dass bei der Schwellenwertberechnung noch mehr als fünf solcher Alt-Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind; nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer zählen bei dieser Berechnung bis zur Grenze von zehn Arbeitnehmern nicht mit. Maßgeblich ist der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht der Tag des Vertragsschlusses.

Schutz auch ohne KSchG

Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb, ist nicht rechtlos. Auch hier darf eine Kündigung nicht treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein und muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Vor allem aber gilt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit: Schwangere, Eltern in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder genießen ihn vom ersten Tag an. Bei schwerbehinderten Menschen greift der besondere Zustimmungsschutz des Integrationsamts dagegen erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.

Die wichtigste Frist

Unabhängig davon, welcher Schutz greift, gilt eine zentrale Frist: Wer eine Kündigung gerichtlich angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Diese Frist gilt auch im Kleinbetrieb.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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