Wer als Geschäftsführer oder Vorstand aus einem Unternehmen ausscheidet, befindet sich nicht im Arbeitsrecht. Kein Kündigungsschutzgesetz, kein Arbeitsgericht, keine Kündigungsschutzklage mit Drei-Wochen-Frist. Stattdessen gelten Dienstvertragsrecht und Gesellschaftsrecht, und das Kostenrisiko ist ein anderes.
Fünf Punkte entscheiden über das Ergebnis:
- Ob Abberufung und Dienstvertrag im Vertrag gekoppelt sind und ob diese Klausel trägt
- Welches Organ die Entscheidung getroffen hat und ob es dafür zuständig war
- Ob die Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung gewahrt wurde
- Was im Aufhebungsvertrag zu Entlastung, D&O-Deckung und Freistellung geregelt wird
- Wie Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status aussieht
Diese Seite erklärt, worauf es dabei ankommt.
Organstellung und Dienstvertrag sind zwei verschiedene Sachen
Das ist die Grundlage, auf der alles Weitere aufbaut, und sie wird regelmäßig übersehen.
Die Organstellung beruht auf einem Bestellungsbeschluss. Bei der GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung, bei der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerruflich, ohne dass es eines Grundes bedarf; der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf auf wichtige Gründe beschränken. Beim Vorstand einer AG ist es umgekehrt: Der Widerruf ist nach § 84 Abs. 4 AktG nur aus wichtigem Grund möglich, etwa bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung.
Der Anstellungsvertrag ist ein davon getrenntes Schuldverhältnis, in der Regel ein freier Dienstvertrag. Er endet nicht dadurch, dass Sie abberufen werden. § 38 Abs. 1 GmbHG sagt das ausdrücklich: Der Widerruf erfolgt unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Praktische Folge: Nach der Abberufung sind Sie kein Organ mehr, haben aber weiterhin Anspruch auf Ihre Vergütung, solange der Dienstvertrag läuft. Bei einem Vertrag mit drei Jahren Restlaufzeit ist das die entscheidende Verhandlungsgröße.
Die Koppelungsklausel
Genau deshalb enthalten die meisten Verträge eine Klausel, die beides verbindet: Mit der Abberufung gilt der Dienstvertrag als gekündigt. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz zulässig, aber nur unter Bedingungen:
- Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB müssen gewahrt bleiben, und die Klausel sollte darauf ausdrücklich Bezug nehmen
- Eine sofortige Beendigung ohne wichtigen Grund trägt nicht
- Vorformulierte Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, also dem Überraschungsverbot und dem Transparenzgebot
- Die Gesamtbalance des Vertrags zählt, etwa die Weiterzahlung während der Kündigungsfrist
Ob Ihre Klausel diese Hürden nimmt, ist in der Trennungsverhandlung meist der eigentliche Streitwert. Trägt sie nicht, läuft der Vertrag weiter.
Wer entscheidet, und vor welchem Gericht
Das zuständige Organ. Für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags ist bei der GmbH die Gesellschafterversammlung zuständig, nicht der Mitgeschäftsführer und nicht der Personalleiter. Bei der AG vertritt nach § 112 AktG der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Eine von der falschen Stelle ausgesprochene Kündigung ist angreifbar, und das kommt häufiger vor als man denkt, besonders in Konzernstrukturen, in denen faktisch die Muttergesellschaft entscheidet.
Der Rechtsweg. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Organvertreter nicht als Arbeitnehmer. Zuständig sind deshalb die ordentlichen Gerichte, wegen der Streitwerte in der Regel das Landgericht. Wer als Geschäftsführer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt, verliert Zeit, die er nicht hat.
Das Kostenrisiko. Der wichtigste praktische Unterschied, und derjenige, den kaum jemand kennt: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gibt es nach § 12a ArbGG keinen Anspruch auf Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten. Jede Seite trägt ihre eigenen. Vor dem Landgericht gilt das nicht. Dort trägt die unterliegende Partei nach § 91 ZPO die Kosten der Gegenseite, berechnet nach dem Streitwert. Bei einem Jahresgehalt im sechsstelligen Bereich ist das ein erheblicher Betrag.
Das verschiebt die Rechnung zwischen Prozess und Verhandlung deutlich in Richtung Verhandlung. Wer das früh einkalkuliert, verhandelt anders.
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Fristen und Formalien
Die Zwei-Wochen-Frist. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt § 626 Abs. 2 BGB auch für Dienstverhältnisse. Die Frist beginnt, sobald das für die Kündigung zuständige Organ, also die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat, Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat. Nicht die Kenntnis eines einzelnen Gesellschafters oder des Compliance-Beauftragten zählt. In der Praxis scheitern fristlose Kündigungen häufiger an dieser Frist als an der Sache selbst.
Die Schriftform. § 623 BGB verlangt Schriftform nur für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Auf den freien Dienstvertrag eines Geschäftsführers ist die Vorschrift nicht anwendbar. Viele Verträge sehen Schriftform aber vertraglich vor, dann gilt sie kraft Vereinbarung. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich, bevor man eine formunwirksame Kündigung für wirksam hält oder umgekehrt.
Handelsregister. Die Beendigung der Geschäftsführerstellung ist zum Handelsregister anzumelden. Solange die Eintragung nicht gelöscht ist, erscheinen Sie nach außen weiter als Geschäftsführer, mit allen Folgen für den Rechtsschein. Die Löschung gehört deshalb in die Trennungsvereinbarung, mit Frist.
Der Aufhebungsvertrag: was hineingehört
Der Betrag ist der kleinere Teil. Verhandelt wird ein Paket, und jeder Punkt hat einen Preis:
- Beendigungszeitpunkt, Freistellung und Anrechnung von Urlaub
- Abfindung, Fälligkeit und steuerliche Behandlung
- Abrechnung der variablen Vergütung pro rata, einschließlich laufender LTI-Tranchen
- Behandlung von Optionen und virtuellen Beteiligungen
- Entlastung für die Amtszeit
- Fortbestand der D&O-Deckung und ausdrückliche Freistellung von Haftungsansprüchen
- Löschung im Handelsregister und Niederlegung weiterer Mandate im Konzern
- Zeugnis nach § 630 BGB, am besten im Wortlaut als Anlage
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Bestand, Verzicht oder Ablösung gegen Zahlung
- Sprachregelung gegenüber Markt, Kunden und Belegschaft
- Rückgabe von Unterlagen, Geräten und Zugängen, Umgang mit dem Dienstwagen
- Abgeltungsklausel und deren Reichweite
Wer diese Punkte einzeln verhandelt statt als Paket, verschenkt Verhandlungsmasse. Wer sie in der falschen Reihenfolge anspricht, auch.
Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden
Entlastung. Hier unterscheiden sich GmbH und AG grundlegend, und der Unterschied ist bares Geld wert. Die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 GmbHG hat nach ständiger Rechtsprechung Präklusionswirkung: Ersatzansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren, sind danach ausgeschlossen. Bei der Aktiengesellschaft ist es umgekehrt, § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG stellt ausdrücklich klar, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält.
Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Entlastung damit einer der wertvollsten Punkte der gesamten Vereinbarung. Für das Vorstandsmitglied muss stattdessen eine ausdrückliche Verzichts- oder Generalbereinigungsklausel verhandelt werden.
D&O-Versicherung. Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG, Vorstände nach § 93 AktG, dort mit Beweislastumkehr zu Lasten des Vorstands. D&O-Policen sind regelmäßig claims-made-Verträge: Versichert ist, wann der Anspruch erhoben und gemeldet wird, nicht wann der Fehler passiert ist. Nach dem Ausscheiden brauchen Sie deshalb eine Nachmeldefrist von angemessener Dauer, Klarheit über die Fortführung der Deckung und eine Freistellungsregelung im Aufhebungsvertrag.
Verjährung. Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG und § 93 Abs. 6 AktG in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren. Die Deckung sollte diesen Zeitraum abdecken, nicht nur die üblichen drei Jahre.
Sozialversicherung und Arbeitslosengeld
Der Punkt wird regelmäßig zu spät bedacht.
Der Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung ist sozialversicherungsrechtlich in der Regel abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Für ihn gilt bei einem Aufhebungsvertrag das Sperrzeitrisiko nach § 159 SGB III wie bei jedem Arbeitnehmer.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss, also mindestens der Hälfte der Anteile oder einer echten Sperrminorität, ist nicht versicherungspflichtig. Er hat dann auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, unabhängig davon, wie lange er tätig war.
Wenn der Status unklar ist, klärt ihn das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Die Frage sollte vor Unterzeichnung geklärt sein, nicht danach.