Aufhebungsvertrag
Freiwilligenprogramm mit Abfindung: Wann beim Arbeitslosengeld die Sperrzeit droht
Unternehmen, die Stellen abbauen müssen und dabei auf Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse verzichten wollen, legen oft ein vermeintlich attraktives Freiwilligenprogramm auf. Die Abfindungen sind großzügig, oft großzügiger, als es nach einer Kündigung und im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu erwarten wäre. Doch wer sich freiwillig meldet, muss womöglich mit einer Sperrzeit rechnen. Am 7. Oktober 2026 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Agentur für Arbeit in solchen Fällen das Arbeitslosengeld sperren darf (Az. B 11 AL 3/26 R).
Freiwilligenprogramm
Eine Bank beabsichtigte Stellen zu streichen und bot ihren Beschäftigten an, freiwillig zu gehen. Eine Mitarbeiterin nahm an. Sie erhielt rund 94.500 Euro Abfindung und wechselte für acht Monate in eine Transfergesellschaft. Danach war sie arbeitslos, und die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Frau klagte durch drei Instanzen und verlor vor dem BSG.
Sperrzeiten und Aufhebungsvertrag
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, beendet sein Arbeitsverhältnis selbst. Die Sperrzeit lässt sich dann nur vermeiden, wenn es dafür einen wichtigen Grund gab, etwa eine betriebsbedingte Kündigung, die ohnehin vom Arbeitgeber ausgesprochen worden wäre. Genau daran fehlte es im konkreten Fall. Als die Mitarbeiterin unterschrieb, wusste sie weder, ob ihr überhaupt gekündigt würde, noch zu welchem Beendigungstermin. Sie unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, so das Gericht, da das Programm mehr bot als eine mögliche Abfindung bei einer ordentlichen Kündigung. Aus Sicht des Gerichts wäre ihr Arbeitsverhältnis später geendet, hätte sie eine Kündigung abgewartet.
Aktuelle Entwicklung
Stellenabbau mit Freiwilligenprogrammen (nicht nur die massiven Programme der Automobilindustrie bei BMW, Mercedes, VW, Audi und Porsche) hat aktuell Konjunktur. Ziel der meisten Abbauprogramme ist es, Kündigungen bzw. Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten zu vermeiden. Oft sichern die Unternehmen sogar für mehrere Jahre zu, auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten. Wer im Rahmen eines solchen Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat bei der Agentur für Arbeit mit dem neuen Urteil einen schweren Stand. Denn wo keine Kündigung konkret drohte, fehlt auch der wichtige Grund.
Auch mit klar dargelegten betriebsbedingten Gründen kann die Höhe der Abfindung zum Problem werden. Nach aktueller Praxis der Agentur für Arbeit drohen bei einer Abfindung von höchstens einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr („Faktor 0,5“) in der Regel keine Kürzungen. Zahlt das Programm mehr, und das ist die Regel, wird der Nachweis verlangt, ob die Kündigung vor Gericht gehalten hätte, samt Sozialauswahl. Wo sich die Beschäftigten selbst melden, statt ausgewählt zu werden, lässt sich das kaum belegen.
Dauer der Sperrzeit
Liegt der wichtige Grund nicht vor, gilt eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Wem insgesamt zwölf Monate Arbeitslosengeld zustünden, der erhält somit nur neun Monate Arbeitslosengeld.
Aufhebungsvertrag unterschreiben oder nicht?
Das entscheidet die Rechnung. Das Arbeitslosengeld ist nach oben begrenzt, die Abfindung nicht. Gerade wer gut verdient, fährt mit dem Programm deshalb oft auch dann besser, wenn er die Sperrzeit einrechnet. Nur sollte diese Rechnung vor der Unterschrift stehen und nicht danach. Vier Dinge gehören dazu.
- Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob Ihr Arbeitsplatz wegfällt und wann Ihnen sonst gekündigt würde.
- Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.
- Rechnen Sie aus, was Sie die Sperrzeit kostet, und verhandeln Sie den Betrag in die Abfindung hinein.
- Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihrer Beschäftigung arbeitsuchend.
Fazit
Freiwilligenprogramme bleiben oft ein gutes Angebot. Doch wer geht, ohne dass ihm eine Kündigung konkret droht, trägt das Risiko der Sperrzeit allein. Wer vorher rechnet und den Vertrag danach gestaltet, kann trotzdem gut aussteigen. Lassen Sie sich deshalb vor der Unterschrift von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Worauf es sonst noch ankommt, lesen Sie auf unserer Seite Aufhebungsvertrag prüfen lassen.
Rechtsgrundlagen: §§ 148, 159 SGB III; BSG, Urteil vom 07.10.2026, B 11 AL 3/26 R; Vorinstanz Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.11.2025, L 3 AL 24/23. Die Darstellung beruht auf dem Terminbericht des Bundessozialgerichts, die Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
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