Urlaubsrecht
Urlaub richtig nutzen: Wann er verfällt, wann er übertragen wird und was bei Krankheit gilt
Resturlaub verfällt nicht so automatisch, wie viele denken. Ob Urlaubstage am Jahresende verloren gehen, hängt entscheidend davon ab, ob der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat. Wer die Regeln kennt, lässt keine Ansprüche ungenutzt verfallen.
Der Grundsatz und die wichtige Ausnahme
Urlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er entsteht. Nicht genommener Urlaub verfällt am 31. Dezember, aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und individuell zur Urlaubsnahme aufgefordert und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht; die Ansprüche können sich über Jahre ansammeln. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.
Übertragung ins Folgejahr
Liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, wird der Urlaub ins Folgejahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden. Auch hier gilt: Diese Verfallfrist wirkt nur, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.
Krankheit im Urlaubsjahr
Wer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, verliert ihn nicht ohne Weiteres. War der Arbeitnehmer das gesamte Urlaubsjahr über arbeitsunfähig, verfällt der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wer im Urlaubsjahr dagegen zunächst gearbeitet hat und erst später erkrankt ist, verliert den Urlaub auch nach Ablauf dieser Frist nicht, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten versäumt hat. Erkrankt man während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet; sie werden gutgeschrieben.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kann Resturlaub vor dem Ausscheiden nicht mehr genommen werden, ist er finanziell abzugelten. Gerade hier lohnt sich ein genauer Blick auf noch offene Ansprüche aus Vorjahren; fehlte der Verfallhinweis, können erhebliche Beträge zusammenkommen.
Rechtsgrundlagen: § 7 BUrlG (Übertragung, Verfall), § 1 BUrlG (Mindesturlaub), § 9 BUrlG (Krankheit während des Urlaubs); BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 (Hinweispflicht, Verjährung); BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 (Verfall bei Langzeiterkrankung).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
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