Betriebsrat
Betriebsratswahl 2026: Wahlrecht, Kandidatur und Schutz vor Kündigung
Wer bei der Betriebsratswahl 2026 kandidiert oder die Wahl organisiert, übernimmt Verantwortung und genießt dafür besonderen Schutz. Das Gesetz schirmt Kandidaten, Wahlvorstände und Initiatoren gezielt gegen Kündigungen ab. Wer seine Rechte kennt, kann sich ohne Angst engagieren.
Wer wählen darf und wer wählbar ist
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich der Teilzeitkräfte; Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Wählbar ist dagegen nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb sechs Monate angehört (§ 8 BetrVG). Die Kandidatur erfolgt über Wahlvorschläge, die innerhalb der im Wahlausschreiben gesetzten Frist beim Wahlvorstand einzureichen sind, je nach Betriebsgröße mit einer Mindestzahl an Stützunterschriften.
Besonderer Kündigungsschutz für Kandidaten
Wer sich zur Wahl stellt, ist besonders geschützt: Vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Zulässig bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, und auch dann ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Dieser Schutz wirkt nach der Wahl nach: Nicht gewählte Bewerber bleiben für sechs Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses vor ordentlicher Kündigung geschützt.
Schutz schon im Vorfeld der Wahl
Auch wer die Gründung eines Betriebsrats erst anstößt, ist abgesichert. Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, genießen einen zeitlich befristeten Sonderkündigungsschutz. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Gründung eines Betriebsrats durch frühzeitige Kündigungen unterlaufen wird.
Wenn der Arbeitgeber Druck macht
Behindert oder beeinflusst der Arbeitgeber die Wahl, etwa durch Drohungen oder Nachteile für Kandidaten, ist das nicht nur unzulässig, sondern strafbar. Wer sich Repressalien ausgesetzt sieht, sollte den Vorgang dokumentieren und frühzeitig rechtlichen Rat einholen; eine wegen solcher Einflussnahme ausgesprochene Kündigung ist regelmäßig unwirksam.
Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8 BetrVG (Wahlberechtigung, Wählbarkeit), § 15 Abs. 3, 3a KSchG (Sonderkündigungsschutz Kandidaten/Initiatoren), § 103 BetrVG (Zustimmung bei außerordentlicher Kündigung), §§ 20, 119 BetrVG (Schutz der Wahl).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
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