Ihr Anspruch und der richtige Zeitpunkt
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Es umfasst zunächst nur Art und Dauer der Tätigkeit; die Beurteilung von Leistung und Verhalten, also das qualifizierte Zeugnis, müssen Sie ausdrücklich verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Das Zeugnis ist unverzüglich auszustellen; der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB), kann aber durch arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen deutlich früher entfallen. Auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, etwa bei einem Betriebsübergang oder bevorstehenden Bewerbungen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, auch nach einer Kündigung oder einem Streit.
Wohlwollend, wahr, klar: die Grundsätze
Ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, um das berufliche Fortkommen nicht zu behindern, gleichzeitig aber der Wahrheit entsprechen. Es darf keine unklaren oder doppeldeutigen Abwertungen enthalten und muss die Tätigkeit individuell beschreiben. Diese Grundsätze sind der Hebel der Prüfung: Formulierungen, die beim flüchtigen Lesen positiv wirken, können gezielt abwertend gemeint sein.
Formulierungen und Noten: was hinter den Worten steht
Die Leistungsbeurteilung folgt einer Zeugnissprache, die Personalverantwortliche kennen. „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht der Note 1, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ der Note 2, „zu unserer vollen Zufriedenheit“ der Note 3; jede Abstufung liegt in einem einzigen Wort. Fehlen Dankes- und Bedauernsformel am Schluss, ist das eine eigene Botschaft; einen einklagbaren Anspruch auf diese Schlussformel gibt es allerdings nicht.
Umgekehrt sind vermeintliche Geheimcodes, vom Apfel vom Baum bis zum Handschlag, kein zuverlässiger Befund, sondern zum Teil moderne Legende. Verlässlich ist allein die sprachliche Analyse: Steht da, was Ihre Leistung verdient? Wir prüfen Formulierungen, Führungs- und Verhaltensbeurteilung und benennen konkret, was zu korrigieren ist.
Die Korrektur durchsetzen
Zunächst wird die Korrektur gegenüber dem Arbeitgeber verlangt: benannt, formuliert, mit Frist. In den meisten Fällen führt das zum Ziel. Hält der Arbeitgeber die Fassung aufrecht, ist der Berichtigungsanspruch einklagbar. Für die Erfolgsaussichten entscheidend ist die Beweislast: Eine durchschnittliche Beurteilung muss der Arbeitgeber rechtfertigen, eine überdurchschnittliche Note muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Warten Sie mit der Durchsetzung nicht lange: Der Wert eines Zeugnisses liegt in seiner fristgerechten Vorlage bei der nächsten Bewerbung.