Verkürzte Frist, kein Kündigungsgrund nötig
Ist eine Probezeit vereinbart (höchstens sechs Monate), kann das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber nicht angeben, weil der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG erst nach sechs Monaten greift. Genau das macht die Probezeit für Arbeitnehmer heikel, aber nicht aussichtslos.
Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe
Ein häufiges Missverständnis: Probezeit und gesetzliche Wartezeit werden gleichgesetzt. Tatsächlich dient die Probezeit nur dazu, die Kündigungsfrist auf zwei Wochen zu verkürzen. Der Kündigungsschutz hängt dagegen allein an der sechsmonatigen Wartezeit. Wird eine kürzere Probezeit vereinbart, beginnt der Kündigungsschutz trotzdem erst nach sechs Monaten; eine längere Probezeit verschiebt ihn nicht über diese Grenze hinaus.
Diese Grenzen gelten auch in der Probezeit
Auch in der Probezeit darf nicht willkürlich gekündigt werden. Eine Kündigung, die treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend ist (etwa wegen Geschlecht, Herkunft oder Behinderung), ist unwirksam. Vor allem greift der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Eltern in bzw. vor wirksam verlangter Elternzeit von Anfang an; Kündigungen sind dort grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG). Bei schwerbehinderten Menschen gilt etwas anderes: Der besondere Zustimmungsschutz des Integrationsamts greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht; innerhalb der Probezeit bleiben aber Diskriminierungsverbote und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen.
Auch hier: drei Wochen Zeit
Wer eine Probezeitkündigung für unwirksam hält, etwa wegen Diskriminierung oder fehlender Zustimmung bei Sonderkündigungsschutz, muss ebenfalls innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine Besonderheit gilt, wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf: Dann beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG). Eine schnelle rechtliche Einschätzung ist deshalb gerade in der Probezeit wichtig.