Hintergrund: Vom EuGH zum deutschen Gesetz

Den Anstoß gab der Europäische Gerichtshof, der 2019 entschied, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System der Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht zog 2022 nach und leitete eine entsprechende Pflicht bereits aus dem geltenden Arbeitsschutzgesetz ab. Die nun geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes schafft den ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen: Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 sieht vor, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit grundsätzlich taggleich und elektronisch erfasst werden, mit gestaffelten Übergangsfristen für kleinere Betriebe und einer dauerhaften Ausnahme für Kleinstbetriebe. Ein Datum für das Inkrafttreten steht bislang nicht fest, und da es sich erst um einen Referentenentwurf handelt, sind Änderungen im weiteren Verfahren wahrscheinlich. Bis dahin bleibt es bei der Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz, ein System zur Zeiterfassung einzurichten.

Was sich für Arbeitnehmer konkret ändert

Der praktische Kern: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich elektronisch erfasst werden. Für Arbeitnehmer entsteht daraus ein doppelter Vorteil. Erstens schafft die Erfassung Transparenz über die tatsächlich geleistete Arbeit. Zweitens, und das ist arbeitsrechtlich besonders relevant, verbessert sie die Beweisposition bei Streit um Überstunden erheblich.

Überstunden leichter nachweisen

Wer Vergütung für Überstunden verlangt, muss bislang im Streitfall darlegen und beweisen, dass er die Mehrarbeit tatsächlich geleistet hat und dass sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde. Genau an dieser Beweisführung scheitern viele Ansprüche. Ein lückenloses, vom Arbeitgeber geführtes Erfassungssystem verbessert diese Ausgangslage: Liegen objektive Aufzeichnungen vor, lassen sich geleistete Stunden konkret belegen. An der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert die Erfassungspflicht allerdings nichts; sie erleichtert nur den Nachweis.

Was Arbeitnehmer beachten sollten

Bis zur vollständigen Umsetzung empfiehlt es sich, die eigene Arbeitszeit parallel zu dokumentieren, etwa durch eigene Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Pausen. Wichtig ist außerdem, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten unabhängig von der Erfassungsform gelten. Der Entwurf lässt sie im Grundsatz unangetastet, will aber ermöglichen, statt der werktäglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit tarifvertraglich zu vereinbaren; umgekehrt soll die bisherige Möglichkeit entfallen, die Ruhezeit durch Tarifvertrag zu verkürzen.

Wenn Sie Überstunden vergütet bekommen möchten oder unsicher sind, ob Ihre Arbeitszeitgestaltung zulässig ist, prüfen wir Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung.